Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Mankiewicz Gebr. & Co. (GmbH & Co. KG) im Folgenden „Verkäufer“ genannt.
1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Diese AVL gelten auch für alle künftigen Geschäfte auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese AVL als angenommen. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird, sondern nur dann, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss, Angebot
(1) Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers.
(2) Sämtliche zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind in dem zwischen ihren geschlossenen Vertrag einschließlich dieser AVL vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Änderungsvereinbarungen zu treffen.
(3) Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich.
(4) Der Verkäufer behält sich vor, im Zuge der Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern diese nicht zu einer Wertminderung führen und auch im Übrigen für den Käufer zumutbar sind.
3. Beschaffenheit der Ware, Unterlagen und Muster
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus den Typenblättern. Eigenschaften von Mustern und Proben, Angaben in Prüfprotokollen oder Analysedaten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsbeschreibungen sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
(2) Die Angaben in den Beschreibungen, Prospekten etc., die vom Verkäufer erstellt und/oder bei unseren Offerten zu Grunde gelegt werden, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit. Zwischenzeitliche Verbesserungen sind möglich und geben dem Käufer keine Rechte, z. B. zum Rücktritt etc.
4. Prüfung der Eignung der Ware, Anwendungstechnische Empfehlungen
(1) Es obliegt dem Käufer zu prüfen, ob die Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
(2) Anwendungstechnische Empfehlungen im Rahmen von Verkaufsverhandlungen gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Auskünfte des Verkäufers über Eignung, Anwendung und Verwendung der Waren sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung oder Versuchen, ob die Ware für die beabsichtigten Verfahren geeignet ist, und der eigenverantwortlichen Festlegung eines Schichtaufbaus.
5. Preise
(1) Alle Preise verstehen sich grundsätzlich EXW Hamburg-Wilhelmsburg (Incoterms 2010) zuzüglich der am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden gesetzlichen inländischen Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer.
(2) Sollten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung von dem Verkäufer nicht zu vertretende Kostensteigerungen eintreten, die zu einer Erhöhung der dem Verkäufer zur Ausführung des Vertrages entstehenden Gesamtkosten führen, so ist der Verkäufer berechtigt, die hier vereinbarten Preise entsprechend angemessen zu erhöhen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Preise in Angeboten und Rechnungen beziehen sich auf Standardgebinde.
Bei der Lieferung von kleinen Mengen, Sonderanfertigungen sowie bei gewünschten Abweichungen von Standardgebinden und Standardtransportarten werden Aufschläge zu den Listenpreisen berechnet. Mehrkosten für Express- und Eilgutsendungen trägt der Käufer.
6. Zahlung
(1) Die Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das Bankkonto des Verkäufers als bewirkt.
(2) Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen.
(3) Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
(4) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Die Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder wegen teilweiser Nichterfüllung, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie die Ansprüche des Verkäufers.
7. Zahlungsverzug und Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
(1) Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er die Forderung zu dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nicht begleicht. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, auch sämtliche anderen offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen. Dies gilt nicht, sofern der Betrag, mit dessen Zahlung sich der Käufer im Verzug befindet, im Verhältnis zu den nicht fälligen Forderungen als geringfügig anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Betrag auf weniger als 5 % der noch nicht fälligen Forderungen beläuft. Mit der berechtigten Gesamtfälligstellung der Rechnungsforderungen werden alle gewährten Rabatte, Boni, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Des Weiteren behält sich der Verkäufer das Recht vor, unter den gesetzlichen Voraussetzungen von den bestehenden Verträgen zurückzutreten, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
(3) Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände über die Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt, aufgrund derer die Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers gefährdet ist (Kreditunwürdigkeit gemäß entsprechender Kreditauskunft, Überschreitung des Kreditlimits durch Abruf der Ware etc.), so ist der Verkäufer zur Zurückbehaltung der Lieferung berechtigt, es sei denn, dass der Käufer eine Vorauszahlung des vereinbarten Kaufpreises oder eine Sicherheit leistet. Kommt der Käufer der Aufforderung des Verkäufers, Sicherheit oder eine Vorauszahlung zu leisten innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
8. Lieferfrist, höhere Gewalt
(1) Seitens des Verkäufers angegebene Lieferfristen stellen nur den annähernden Lieferzeitraum dar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt; wird die Ware nicht versandt, genügt die Anzeige der Lieferbereitschaft.
Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.
(2) Ereignisse und Umstände, welche die Leistungserbringung des Verkäufers behindern und deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegt, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Embargo, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers auftreten. In einem solchen Fall ist jede der Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der zurücktretenden Partei aufgrund der Dauer der Behinderung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Behinderung drei Monate überschreitet.
(3) Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
9. Verpackung
Erfolgt die Lieferung in Leihverpackungen, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen, solange diese nicht an den Verkäufer zurückgelangt ist, zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
10. Gefahrübergang, Versandkosten
(1) Lieferungen – auch frachtfrei – erfolgen auf Gefahr des Käufers ab Werk des Verkäufers in Hamburg, Wilhelmsburg. Bei Übergabe der Sendung an die den Transport ausführenden Personen geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Falls der Versand unverschuldet unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
(2) Soweit keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt der Verkäufer als Beauftragter des Käufers Transportart und -weg. Der Verkäufer schließt Versicherungen bezüglich der Ware nur auf Weisung und Kosten des Käufers ab.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Zahlungsverpflichtungen des Käufers das Eigentum an den gelieferten Waren vor und ist bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern. Diese Berechtigung endet, wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Verzug gerät, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Bruttorechnungsendbetrages seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
(4) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern.
Der Käufer tritt alle aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sowie seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, sicherheitshalber an den Verkäufer in Höhe des Bruttorechnungsendbetrages der Ware ab.
(5) Wird Ware veräußert, an der dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes des Miteigentumsanteils.
(6) Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. In diesem Fall erlischt die Einziehungsermächtigung des Käufers ohne ausdrücklichen Widerruf.
(7) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die mit einer Klage zur Abwehr des Eingriffs verbundenen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
(8) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
12. Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Rügen von Mängeln, die im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Verwendung oder Vermischung der Waren und unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware erhoben werden. Versteckte Mängel, die erst später zu Tage treten, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Ware, zu rügen. Die Mängelrüge hat stets schriftlich unter Beifügung von Belegen, des Packzettels sowie unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierung zu erfolgen. Kommt der Käufer seinen Rügeobliegenheiten nicht nach, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(2) Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge gelten als vertragsgemäß.
(3) Liegt ein Mangel vor, so ist der Verkäufer berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung zwischen Nachlieferung und Mängelbeseitigung zu wählen. Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist diese unmöglich oder dem Käufer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, so ist der Käufer zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 13.
(4) Mängelansprüche, die auf eine Verwendung von Verdünnern, Härtern, Zusatzlacken oder sonstige Komponenten entgegen der Typenblattangaben zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für die unsachgemäße Verarbeitung der gelieferten Ware.
(5) Für Transportschäden haftet der Verkäufer nur und insoweit, als er das entsprechende Risiko ausdrücklich übernommen hat und er in der Lage versetzt wird, bei dem Frachtführer Regress zu nehmen. Die Haftung des Verkäufers setzt dabei in jedem Falle voraus, dass der Auftraggeber alles zur Wahrung der Regressansprüche gegen den Frachtführer getan hat (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung).
(6) Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder wegen schuldhafter Verletzung des Körper, der Gesundheit und des Lebens gilt anstelle der vorgenannten Frist die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung.
(8) Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 445a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Käufer nach Ziffer 12 (1) pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder es Mangels unvereinbar.
(9) Macht der Käufer Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt.
(10) Der Verkäufer ist berechtigt, Rückgriffsansprüche mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware abzulehnen, sofern der Verkäufer dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumt. Für den Ersatz von Mangelfolgeschäden haftet der Verkäufer nur, wenn er für die Entstehung des Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (mit)verantwortlich ist.
13. Haftung
(1) Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen haftet der Verkäufer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist seine Haftung in den vorgenannten Fällen auf einen Betrag des vierfachen des Auftragswerts je Schadensfall beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der vertragstypische vorhersehbare Schaden für den abgeschlossenen Vertrag ausnahmsweise höher ist. In diesem Fall ist die Haftung auf diesen höheren vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn oder Stillstandskosten ist mit Ausnahme von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Schadensersatzansprüche im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer Garantieübernahme oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.
14. Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen
(1) Abschluss und Durchführung des Vertrags stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US-Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Sofern für die Erfüllung der angebotenen Rechtsgeschäfte, Lieferungen oder Leistungen eine Genehmigung nach deutschem oder europäischem Außenwirtschaftsrecht oder den anwendbaren US-Exportkontrollbestimmungen erforderlich ist, ist die vertragliche Erfüllung aufschiebend bedingt.
(2) Ist aus Sicht des Verkäufers unklar, ob exportkontrollrechtliche Beschränkungen eingreifen, kann er zur Ausräumung dieser Unklarheiten eine rechtsverbindliche Auskunft der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde einholen (z.B. Nullbescheid).
(3) Stellt sich heraus, dass die Durchführung des Geschäfts nach den anwendbaren exportkontrollrechtlichen Vorschriften verboten ist oder wird eine für die Ausfuhr erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder eingehalten bzw. können die mit der Genehmigungserteilung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hat, so befreit dies den Verkäufer von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, gegen ablehnende Entscheidungen der Exportkontrollbehörden gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen. Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Käufer verpflichtet sich, im Genehmigungsverfahren konstruktiv mitzuwirken und insbesondere sämtliche notwendigen Dokumente zu beschaffen. Hierbei anfallende Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen. Kommt der Käufer der Aufforderung durch den Verkäufer, die notwendigen Dokumente oder Unterlagen zu beschaffen, nicht binnen drei Wochen nach, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Ergeht innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Entscheidung der Genehmigungsbehörden und ist einer der Parteien aufgrund der Dauer des Verfahrens ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar, so ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, sofern die Verfahrensdauer auf ein Handeln oder Unterlassen der Partei zurückzuführen ist, die den Rücktritt begehrt.
(6) Die außenwirtschaftsrechtlichen Informationen, die der Verkäufer nach bestem Wissen gibt, sind unverbindlich. Sie entbinden den Käufer nicht davon, die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Ware selbst zu prüfen.
15. Geheimhaltung
(1) Der Käufer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Ware und dem Geschäftsbetrieb des Verkäufers stehenden Informationen kaufmännischer oder technischer Art, die ihm der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht und die erkennbar vertraulich sind oder vom Verkäufer als vertraulich gekennzeichnet werden, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Der Käufer darf die vertraulichen Informationen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich machen. Der Käufer verpflichtet sich, Mitarbeiter oder sonstige Dritte, denen Informationen mit Zustimmung des Verkäufers offengelegt werden, in gleicher Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten und die Offenlegung auf den zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang zu beschränken.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
a) bei Vertragsschluss bereits öffentlich bekannt sind oder später ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden;
b) sich bereits vor der Offenlegung im Besitz des Käufers befanden, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht bestand oder
c) aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind.
Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmefälle trägt der Käufer. In dem unter c) genannten Fall hat der Käufer den Verkäufer vorab über die Offenlegung zu unterrichten und diese auf den notwendigen Umfang zu beschränken.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, die von dem Verkäufer erhaltenen Waren, Muster und Proben nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ganz oder in Teilen auf ihre chemische Zusammensetzung zu analysieren oder von Dritten analysieren zu lassen zu dem Zweck ein Produkt mit gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung zu entwickeln.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Für die Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand ist Hamburg, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Für den Käufer gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. Der Verkäufer ist alternativ berechtigt, nach seiner Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
17. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 02/2020